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   VerfGH Sachsen, 13.12.2007 - 1-IV-07   

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https://dejure.org/2007,38074
VerfGH Sachsen, 13.12.2007 - 1-IV-07 (https://dejure.org/2007,38074)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 13.12.2007 - 1-IV-07 (https://dejure.org/2007,38074)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 13. Dezember 2007 - 1-IV-07 (https://dejure.org/2007,38074)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen des Prozessgrundrechtes nach Art. 78 Abs. 2 Sächsische Verfassung (SächsVerf) im Hinblick auf die Gewährleistung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • VerfGH Sachsen
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • VerfGH Sachsen, 27.09.2007 - 5-IV-07

    Landesverfassungsbeschwerde gegen die Auferlegung von Gerichtskosten in einem

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 13.12.2007 - 1-IV-07
    a) Das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Vortrags der Parteien haben (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. September 2007 - Vf. 5-IV-07; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 31.08.2006 - 32-IV-06
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 13.12.2007 - 1-IV-07
    Das ist immer dann der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei verfassungsrechtlich gebotener Gewährung rechtlichen Gehörs vorgebrachte Erwägungen - vorliegend insbesondere zur Schadensminderungspflicht - zu einer anderen Entscheidung führen könnten (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 31. August 2006 - Vf. 32-IV-06; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 24.02.2006 - 7-IV-06
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 13.12.2007 - 1-IV-07
    Da die Verfassungsbeschwerde bereits wegen eines Verstoßes gegen Art. 78 Abs. 2 SächsVerf begründet ist und zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung führt, bedarf die Frage, ob die darüber hinaus geltend gemachten Grundrechte verletzt sind, keiner Erörterung (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Februar 2006 - Vf. 7-IV-06[HS]/Vf. 8-IV-06 [e.A.]; st. Rspr.).
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